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Satzung

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Gemeinsam Leben - Gemeinsam Lernen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung Göppingen e. V." Er hat seinen Sitz in Göppingen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der gemeinsamen Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung und die Inklusion in Kindergarten, Schule, Freizeit und Beruf; sowie die Weiterbildung über medizinische und sozialpädagogische Fördermaßnahmen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung von Initiativen und Vorhaben, die dem Ziel der Inklusion dienen, sowie der Durchführung ebensolcher Initiativen und Vorhaben in eigener Regie.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden .
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
6. Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und/oder juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele und den Zweck des Vereins ideell und/oder materiell/finanziell zu unterstützen.
2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichen Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstandes oder seines Vertreters. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
3. Es ist sowohl aktive als auch passive Mitgliedschaft möglich.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a.) Kündigung
b.) Ausschluss
c.) Tod ( bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei juristischen Personen)
d.) Auflösung des Vereins
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich an ein Vorstandsmitglied des Vereins mit einer vierteljährlichen Frist zum Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a.) wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt
b.) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c.) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
d.) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Ausschluss muss vom Vorstand einstimmig beschlossen werden
4) Dem Mitglied ist die Möglichkeit zu geben, vor der Mitgliederversammlung seine
Sicht der Dinge darzustellen, Ausgeschlossene Mitglieder können einen erneuten
Antrag auf Mitgliedschaft stellen.


§ 5 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss, sowie gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der gesamte Vorstand endgültig.

§ 6 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
2. a) aktive Mitglieder sind beitragspflichtig
b) passive Mitglieder sind nicht beitragspflichtig
3. Von einer Erhebung der Beiträge kann abgesehen werden, wenn ein Mitglied außerstande
ist, seine Beiträge zu entrichten. Einer Befreiung von der Beitragszahlung muss der Vorstand zustimmen.

§ 7 Organe
1. Die Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Ausschuss
2. Die Gewählten können jederzeit- auch während des Kalenderjahres- zurücktreten oder aus triftigem Grund von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand kann Beschlüsse des Ausschusses durch Einspruch aufheben und
binnen eines Monats der Mitgliederversammlung vorlegen.
Über die Beschlüsse der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die von der/dem VersammlungsleiterIn und der/dem jeweiligen SchriftführerIn zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften stehen den Mitgliedern des jeweiligen Organs zur Einsicht zur Verfügung.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vom Vorstand einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief, der zwei Wochen vorher zur Post gegeben werden muss, einberufen.
3. Auf Einladung des Vorstandes oder mit dessen Zustimmung können Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte können die Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.
4. Anträge zur Tagesordnung und satzungsändernde Antrage müssen mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand eingereicht werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Soweit es die Satzung nicht anders vorschreibt, erfolgen die Abstimmungen durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Die ordentliche Mitgliederversammlung genehmigt die Tagesordnung d.h.:
a.) Entgegennahme der Berichte
b.) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c.) Entlastung des Vorstandes
d.) Wahlen, soweit diese erforderlich sind:
- Wahlleiter und dessen Stellvertreter
- turnusgemäß für zwei Jahre den Vorstand und den Ausschuss
- jährlich zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
- beschließt über die vorliegenden Anträge
- beschließt über Änderungen der Satzung des Vereins.
Hierzu bedarf es der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder
- bestimmt über den voraussichtlichen Termin der nächsten
Mitgliederversammlung
7) Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
8) über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt. Auf Anfrage wird es den
Mitgliedern zugesandt.
9) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (bei natürlichen Personen vom vollendeten
16. Lebensjahr an), die ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
1. der Vorstand beschließt
2. 1/3 der Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt hat. Um 1/3 der Mitglieder zu erreichen, ist der Vorstand verpflichtet, den entsprechenden Vorschlag eines Mitglieds unkommentiert an alle Mitglieder weiterzuleiten.

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus vier Vorstandsmitgliedern; die Vorstandsaufgaben werden von allen Vorstandsmitgliedern gleichberechtigt wahrgenommen. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
2. Die Sitzungen des Vorstandes sind durch ein Mitglied des Vorstandes einzuberufen und zu leiten.
3. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
4. Bei Rechtsgeschäften über 500,-- Euro bedarf es der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes (Beschränkung der Vertretungsmacht).
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und bereitet die Mitgliederversammlung vor.
7. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

§ 11 Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, sowie den von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedern. Der Ausschuss hat den Vorstand in der Erfüllung seiner Vereinsaufgaben zu unterstützen und ihm beratend zur Seite zu stehen.

§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Zur Auflösung ist die einfache Mehrheit notwendig.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
4. Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder mit derselben Vertretungsbefugnis, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.
5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

Göppingen den 09.04.2003