Satzung
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Gemeinsam Leben - Gemeinsam
Lernen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung
Göppingen e. V." Er hat seinen Sitz in Göppingen
und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der gemeinsamen
Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung
und die Inklusion in Kindergarten, Schule, Freizeit und Beruf;
sowie die Weiterbildung über medizinische und sozialpädagogische
Fördermaßnahmen. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Unterstützung von Initiativen und
Vorhaben, die dem Ziel der Inklusion dienen, sowie der Durchführung
ebensolcher Initiativen und Vorhaben in eigener Regie.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster
Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden .
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche
auf das Vereinsvermögen.
6. Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und/oder
juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele und
den Zweck des Vereins ideell und/oder materiell/finanziell zu
unterstützen.
2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichen Aufnahmeantrag
durch Beschluss des Vorstandes oder seines Vertreters. Bei Minderjährigen
ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
3. Es ist sowohl aktive als auch passive Mitgliedschaft möglich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a.) Kündigung
b.) Ausschluss
c.) Tod ( bei natürlichen Personen) oder Auflösung
(bei juristischen Personen)
d.) Auflösung des Vereins
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich an
ein Vorstandsmitglied des Vereins mit einer vierteljährlichen
Frist zum Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand
aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a.) wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt
b.) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c.) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen
des Vereins
d.) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Ausschluss muss vom Vorstand einstimmig beschlossen werden
4) Dem Mitglied ist die Möglichkeit zu geben, vor der Mitgliederversammlung
seine
Sicht der Dinge darzustellen, Ausgeschlossene Mitglieder können
einen erneuten
Antrag auf Mitgliedschaft stellen.
§ 5 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss, sowie
gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser
ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides
gerechnet – beim Vorstand einzureichen. Über den
Einspruch entscheidet der gesamte Vorstand endgültig.
§ 6 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge
werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
2. a) aktive Mitglieder sind beitragspflichtig
b) passive Mitglieder sind nicht beitragspflichtig
3. Von einer Erhebung der Beiträge kann abgesehen werden,
wenn ein Mitglied außerstande
ist, seine Beiträge zu entrichten. Einer Befreiung von
der Beitragszahlung muss der Vorstand zustimmen.
§ 7 Organe
1. Die Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Ausschuss
2. Die Gewählten können jederzeit- auch während
des Kalenderjahres- zurücktreten oder aus triftigem Grund
von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand kann Beschlüsse des Ausschusses durch Einspruch
aufheben und
binnen eines Monats der Mitgliederversammlung vorlegen.
Über die Beschlüsse der Organe sind Niederschriften
zu fertigen, die von der/dem VersammlungsleiterIn und der/dem
jeweiligen SchriftführerIn zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften
stehen den Mitgliedern des jeweiligen Organs zur Einsicht zur
Verfügung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
wird vom Vorstand einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung
durch einfachen Brief, der zwei Wochen vorher zur Post gegeben
werden muss, einberufen.
3. Auf Einladung des Vorstandes oder mit dessen Zustimmung können
Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Zur Behandlung
einzelner Tagesordnungspunkte können die Mitglieder den
Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.
4. Anträge zur Tagesordnung und satzungsändernde Antrage
müssen mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung
an den Vorstand eingereicht werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig.
Soweit es die Satzung nicht anders vorschreibt, erfolgen die
Abstimmungen durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Die ordentliche Mitgliederversammlung genehmigt die Tagesordnung
d.h.:
a.) Entgegennahme der Berichte
b.) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c.) Entlastung des Vorstandes
d.) Wahlen, soweit diese erforderlich sind:
- Wahlleiter und dessen Stellvertreter
- turnusgemäß für zwei Jahre den Vorstand und
den Ausschuss
- jährlich zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen
- beschließt über die vorliegenden Anträge
- beschließt über Änderungen der Satzung des
Vereins.
Hierzu bedarf es der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder
- bestimmt über den voraussichtlichen Termin der nächsten
Mitgliederversammlung
7) Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen
werden.
8) über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt.
Auf Anfrage wird es den
Mitgliedern zugesandt.
9) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (bei natürlichen
Personen vom vollendeten
16. Lebensjahr an), die ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb
einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung
einzuberufen, wenn es
1. der Vorstand beschließt
2. 1/3 der Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt hat. Um 1/3
der Mitglieder zu erreichen, ist der Vorstand verpflichtet,
den entsprechenden Vorschlag eines Mitglieds unkommentiert an
alle Mitglieder weiterzuleiten.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus vier
Vorstandsmitgliedern; die Vorstandsaufgaben werden von allen
Vorstandsmitgliedern gleichberechtigt wahrgenommen. Die Vorstandsmitglieder
sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
2. Die Sitzungen des Vorstandes sind durch ein Mitglied des
Vorstandes einzuberufen und zu leiten.
3. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt.
4. Bei Rechtsgeschäften über 500,-- Euro bedarf es
der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes (Beschränkung
der Vertretungsmacht).
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode
aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit
ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und
bereitet die Mitgliederversammlung vor.
7. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
§ 11 Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, sowie den von der Mitgliederversammlung
gewählten Ausschussmitgliedern. Der Ausschuss hat den Vorstand
in der Erfüllung seiner Vereinsaufgaben zu unterstützen
und ihm beratend zur Seite zu stehen.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu
diesem Zweck, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist
einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2. Zur Auflösung ist die einfache Mehrheit notwendig.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
4. Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder mit
derselben Vertretungsbefugnis, es sei denn, die Mitgliederversammlung
beschließt etwas anderes.
5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
durchgeführt werden.
Göppingen den 09.04.2003
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